Kindeswohl und internationale Zuständigkeit

Eine Untersuchung anhand von Brüssel IIb-VO und UnthVO
433 Seiten, Taschenbuch
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Reihe Studien zum ausländischen und internationalen Privatrecht
ISBN 9783162001689
Erscheinungsdatum 03.02.2026
Genre Recht/Internationales Recht, Ausländisches Recht
Verlag Mohr Siebeck
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Jana Trispel
Wilhelmstraße, 18 | DE-72074 Tübingen
trispel@mohrsiebeck.com
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Kurzbeschreibung des Verlags



Das primärrechtlich in Art. 24 Abs. 2 GRCh verankerte Kindeswohl ist Vorgabe sowohl für die Ausgestaltung der Zuständigkeitsregelungen im europäischen Familienverfahrensrecht als auch deren Auslegung und Anwendung. Der Unionsgesetzgeber ist seinem Regelungsauftrag im Wesentlichen nachgekommen. Ansatzpunkte, um dem Kindeswohl im Zuständigkeitsrecht noch umfassender Rechnung zu tragen, bestehen hier eher im Detail.

Für die Rolle des Kindeswohls bei der Auslegung von Brüssel IIb-VO und UnthVO ergibt sich in der Rechtsprechung des EuGH derzeit kein kohärentes Bild. Zwar verweist er in seinen Entscheidungen regelmäßig auf das Kindeswohl, bleibt in der Argumentation aber oft eindimensional.

Der tatsächliche Bedeutungsgehalt des Kindeswohls muss dabei vom jeweiligen Regelungskontext abhängen: Kindeswohl im Kindschaftsrecht ist nicht gleichbedeutend mit demjenigen im Unterhaltsrecht. So verstärkt das Kindeswohl i.S.d. UnthVO eher das allgemeine Ziel der Verordnung, die unterhaltsberechtigte Person zu schützen. Für das Zuständigkeitssystem der Brüssel IIb-VO ergibt sich ein facettenreicheres Bild. Die verschiedenen allgemein gefassten Zuständigkeitstatbestände, z.B. die Zuständigkeit am gewöhnlichen Kindesaufenthalt, beruhen jeweils auf bestimmten Vorstellungen davon, wo die Verfahrensführung typischerweise Belangen des Kindeswohls dient. Wenn diese generalisierenden Regelungen der individuellen Situation nicht optimal gerecht werden, bieten die Zuständigkeitsvereinbarung und -übertragung eine Reaktionsmöglichkeit auf den Einzelfall. Sowohl für die typisierenden wie auch die einzelfallbezogenen Zuständigkeitsnormen lassen sich übergreifende Teilgehalte des unbestimmten Kindeswohlbegriffs identifizieren, die die Auslegung der Brüssel IIb-VO leiten müssen.


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