Die bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland für einen Verstoß gegen das Kartellverbot nach dem europäischen Kartellrecht

306 Seiten, Taschenbuch
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Reihe Studien zur Rechtswissenschaft
ISBN 9783339105325
Erscheinungsdatum 01.01.2019
Genre Recht/Handelsrecht, Wirtschaftsrecht
Verlag Kovac, Dr. Verlag
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Kurzbeschreibung des Verlags

Dem Wortlaut nach adressieren die europäischen Kartellrechtsvorschriften gemäß Art. 101 AEUV und Art. 23 VO Nr. 1/2003 ausschließlich Unternehmen sowie Unternehmensvereinigungen. Diese können gegen das Kartellverbot verstoßen und bußgeldrechtlich belangt werden. Es ist unbestritten, dass sich nicht nur private Unternehmen, sondern auch Staaten wirtschaftlich betätigen. Fraglich ist jedoch, inwieweit sich die Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedsstaat der Europäischen Union für einen Kartellverstoß ihrer unternehmerischen Einheiten bußgeldrechtlich verantworten muss. Nach Ansicht der Verfasserin kommen für die Begründung einer solchen Verantwortlichkeit vor allem zwei Ansätze in Betracht: Zum einen könnte man die Bundesrepublik Deutschland als Unternehmen im Sinne von Art. 23 VO (EG) Nr. 1/2003 ansehen oder aber zum anderen für die Zuordnung des Kartellverstoßes auf das Modell der wirtschaftlichen Einheit zurückgreifen. Kerstin Goeck erläutert diese Möglichkeiten und untersucht, welche Aspekte einer bußgeldrechtlichen Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland entgegengehalten werden können. Bisher wurde die erläuterte Problematik im Schrifttum nur vereinzelt aufgegriffen und dahingehend beantwortet, dass aufgrund des sich aus Art. 299 Abs. 1 Hs. 2 AEUV ergebenden Vollstreckungsdefizites letztlich keine effektive Möglichkeit der Sanktionierung von Staaten für einen Kartellverstoß gegeben sei. Eine ausführliche Begründung dieser Auffassung fehlt jedoch. Kerstin Goeck hinterfragt diesen Ansatz insbesondere hinsichtlich dessen Sinn und Zweck und wirft dabei einen besonderen Blick auf die kartellrechtliche Bußgeldentscheidung. Zum Schluss der Untersuchung präsentiert sie einen Vorschlag, der zeigt, wie Staaten „effektiv“ bußgeldrechtlich belangt und wie die insoweit bestehenden rechtlichen Defizite der bußgeldrechtlichen Sanktionierung von Staaten ausgeräumt werden können.

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