Die Einordnung von Steuerforderungen in der Insolvenz

Entwicklung eines Einordnungsmodells und Frage nach einer Privilegierung des Steuergläubigers im Insolvenzverfahren
464 Seiten, Taschenbuch
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Reihe Insolvenzrecht in Forschung und Praxis
ISBN 9783339114907
Erscheinungsdatum 01.03.2020
Genre Recht/Steuern
Verlag Kovac, Dr. Verlag
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Kurzbeschreibung des Verlags

Nahezu jeder Insolvenzschuldner ist zugleich auch ein Schuldner des Steuerstaates. Dementsprechend führt auch beinahe jedes Insolvenzverfahren zu einem weitgehend unregulierten Aufeinandertreffen von Steuer- und Insolvenzrecht. Einer der zentralen Kristallisationspunkte der dadurch entstehenden Zielkonflikte von Steuer- und Insolvenzrecht ist die Einordnung von Steuerforderungen in die Forderungskategorien der Insolvenzordnung. In jüngster Vergangenheit haben sich vermehrt Stimmen erhoben, die eine Sonderqualifikation von Steuerforderungen durch die Rechtspraxis beklagen. Diese soll dazu führen, dass Forderungen des Fiskus im Insolvenzverfahren privilegiert werden. Der Autor geht dieser Hypothese nach und untersucht dabei zugleich auch das strukturelle Spannungsverhältnis von Steuer- und Insolvenzrecht. Um die Frage nach einer möglichen Privilegierung des Fiskus im Insolvenzverfahren beantworten zu können, entwickelt der Verfasser ein eigenes Modell zur insolvenzrechtlichen Qualifikation von Steuerforderungen und stellt dieses Modell sodann der Rechtspraxis, insbesondere der Rechtsprechung des BFH gegenüber. Dabei gelingt es dem Autor aufzuzeigen, dass die derzeitige Rechtspraxis tatsächlich zu einer Privilegierung des Fiskus führt, dessen Aussicht auf eine Befriedigung seiner Steuerforderungen im Insolvenzverfahren noch immer weit besser ist als diejenige von privaten Gläubigern. Diese Erkenntnis ist umso erstaunlicher angesichts der Tatsache, dass das jahrhundertelang ausdrücklich in der Konkursordnung verankerte Fiskusprivileg im Zuge der Insolvenzrechtsreform gerade abgeschafft wurde, um eine Gläubigergleichbehandlung zu stärken. Diese Untersuchung zeigt aber, dass diese begrüßenswerte Intention des Gesetzgebers tatsächlich insbesondere über die Rechtsprechung des BFH konterkariert wird.

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