Begründung der Geltung des Satzes nemo tenetur seipsum accusare für Unternehmen in Deutschland anhand eines Vergleichs mit dem schweizerischen Unternehmensstrafrecht
Begründung der Geltung des Satzes nemo tenetur seipsum accusare für Unternehmen in Deutschland anhand eines Vergleichs mit dem schweizerischen Unternehmensstrafrecht
Zugleich ein Beitrag zur Frage nach der Begründung einer Unternehmensschuld