Die Abgrenzung der Beweiszeichen von den Kennzeichen

beim Urkundenbegriff des Paragraphen 267 StGB
206 Seiten, Taschenbuch
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Kurzbeschreibung des Verlags

Im Alltag, so beispielsweise im Straßenverkehr, finden immer mehr Zeichen und Bilder anstelle schriftlicher Erklärungen Anwendung. Die Arbeit untersucht, inwiefern diese Zeichen strafrechtlichen Schutz über § 267 StGB genießen. Sie befaßt sich intensiv mit der Frage, welche Zeichengruppen die drei Urkundenmerkmale Perpetuierungs-, Beweis- und Garantiefunktion erfüllen und damit als Beweiszeichen - im Gegensatz zu den Kennzeichen - Urkunden darstellen.