Die Verwendung von Abbildungen bei der Begruendung des Strafurteils

Eine Untersuchung zur Verweisung auf Abbildungen in den Urteilsgruenden (§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO)
204 Seiten, Taschenbuch
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Reihe Europaeische Hochschulschriften Recht
ISBN 9783631583036
Erscheinungsdatum 09.12.2008
Genre Recht/Strafrecht, Strafprozessrecht, Kriminologie
Verlag Peter Lang GmbH, Internationaler Verlag der Wissenschaften
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Kurzbeschreibung des Verlags

Die Verweisung auf Abbildungen in der Strafurteilsbegründung wird auf § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO gestützt. Diese Regelung wurde 1979 aus Gründen der Verfahrensvereinfachung eingeführt. Sie ist in der von strengen Formbestimmungen gekennzeichneten Strafprozessordnung als eng begrenzte Ausnahmeerscheinung anzusehen. Angesichts der zunehmenden Bedeutung von Bildern und anderen Medien im Strafverfahren, der Weiterentwicklung der modernen Technik sowie der enormen Arbeitsüberlastung der Justiz nimmt die praktische Bedeutung dieser Methode immer mehr zu. Die Regelung des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO steht vor allem in der Kritik, weil die «Visualisierung» von Strafurteilen tief greifende Auswirkungen auf die im strafverfahrensrechtlichen Rechtsmittelsystem verankerte Kompetenzverteilung zwischen Tatgericht und Revisionsinstanz hat. Insbesondere stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit der revisionsgerichtlichen Augenscheinseinnahme von Abbildungen bei der Überprüfung der in den Urteilsgründen dargelegten tatrichterlichen Feststellungen. Vor diesem Hintergrund erscheint es notwendig, die Voraussetzungen für die verfahrensrechtlich zulässige Verwendung von Abbildungen zur Begründung des Strafurteils auszuloten. Die Abhandlung geht insbesondere der Frage nach, ob eine derartige Begründungstechnik mit strafverfahrensrechtlichen Grundprinzipien vereinbar ist und versucht, durch die Entwicklung von einschränkenden Anwendungsvoraussetzungen eine weitgehende Systemkonformität der Verweisungsmethode herzustellen.

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