Zur Inkongruenz von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

Auseinandersetzung mit ständiger Rechtsprechung des BGH und Auffassung des Amtsgerichts Reinbek (Urteil v. 27.10.2011 - 5 C 414/11)
48 Seiten, Taschenbuch
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Reihe Aus der Reihe: e-fellows.net stipendiaten-wissen
Themen Recht Rechtswissenschaft, allgemein
ISBN 9783656499763
Sprache Deutsch
Erscheinungsdatum 30.09.2013
Größe 210 x 148 mm
Verlag GRIN Verlag
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Waltherstraße 23 | DE-80337 München
info@grin.com
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Kurzbeschreibung des Verlags

Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Zivilprozessrecht, Eberhard-Karls-Universität Tübingen, Sprache: Deutsch, Abstract: In ständiger und mit Urt. v. 09.09.1997 präzisierter Rechtsprechung (Rspr) geht der BGH davon aus, dass eine "in der Krise" des Schuldners durch Zwangsvollstreckung erlangte Sicherung oder Befriedigung (Deckung) inkongruent sei. Außerhalb der Krise des Schuldners, also außerhalb des Drei-Monats-Zeitraums des § 131 I InsO, soll die erzielte Deckung allerdings kongruent sein. Maßgeblich bei der Abgrenzung zwischen Kongruenz und Inkongruenz sei dabei nicht nur, dass das Prioritätsprinzip der Einzelzwangsvollstreckung in der Krise des Schuldners durch den par condicio creditorum Grund-satz der Gesamtvollstreckung verdrängt werde, sondern auch, dass der Gläubiger die Deckung "mit Hilfe hoheitlicher Zwangsmittel" erlange. Diese ständige Rspr fasste das AG Reinbek - jedenfalls für die durch Zwangsvollstreckung erlangte Befriedigung - mit Urt. v. 27.10.2011 als verfassungswidrig auf. Dies stellte es mit dem plakativen Satz: "Das erkennende Gericht vermag sich dieser Rechtsauffassung nicht anzuschließen. Sie ist contra legem, da sie auf einer unzulässigen Analogie beruht" fest. Im Einzelnen verstoße der BGH gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung, indem er die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschreite. Dies sei der Fall, da die BGH Rspr den Wortlaut der Definition einer inkongruenten Leistung durch eine unzulässige Analogie überschreite. Dessen nicht genug, verweigerte das AG Reinbek die Zulassung der Berufung mit der Begründung, die Berufung sei nicht dazu da, "eine der Partei ungünstige Rechtsauffassung eines AG durch die für sie günstigere Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zu ersetzen". Die Entscheidung des AG Reinbek wirft die Frage auf, ob entgegen der BGH Rspr eine durch Zwangsvollstreckung erzielte Deckung i.R.d. Insolvenzanfechtung als kongruent anzusehen ist. Dies lässt sich anhand einer Auslegung der relevanten Norm des § 131 I InsO beantworten (B). Eine weitere sich am Rande stellende Frage ist, ob sich das AG Reinbek derart über die ständige BGH Rspr hinwegsetzen durfte (C).

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