Gott in die Verfassung?

Zum "geistig-religiösen Erbe" als Verfassungsinhalt
112 Seiten, Hardcover
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ISBN 9783707601602
Erscheinungsdatum 31.03.2003
Genre Recht/Sonstiges
Verlag Czernin
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Kurzbeschreibung des Verlags

Hat Gott in der Verfassung Platz? Soll er überhaupt Platz haben? Es ist ein aus ideologisch-weltanschaulicher Sicht nicht ungefährliches Terrain, auf das sich die Verfassungsexperten Alfred J. Noll und Manfried Welan wagen. Denn das Recht ist nie blanker Text von Normen, sondern als Moment der geistigen Produktion eng mit einer konkreten Gesellschaft verbunden.

Nur sehr vermittelt geht es hier um die Frage der Trennung von Kirche und Staat, vielmehr werden Antworten gesucht, woraus sich das Postulat einer Gotteserwähnung im Verfassungstext erklären lässt und vor allem: welche Problemstellungen – politikwissenschaftliche ebenso wie verfassungspolitische – daraus resultieren. „Jenseits aller verfassungsrechtlich-sachlichen Erwägungen wird auch in Hinkunft die Diskussion wesentlich von unterschiedlichen, ja vielleicht sogar von einander feindlich gesinnten weltanschaulichen Prämissen geprägt sein. Diese erst bestimmen den aktuellen Gehalt des ,geistig-religiösen Erbes“, so die Autoren.

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FALTER-Rezension

Gerald John in FALTER 51-52/2003 vom 17.12.2003 (S. 9)

Fast ein Jahr lang ging Andreas Khol mit seinem Vorschlag hausieren, Gott in die Verfassung zu schreiben. Bis die Kirchen dem Konvent schließlich ihr Positionspapier vorlegten, in dem sich kein Sterbenswörtchen über den Allmächtigen fand. Der Nationalratspräsident gab sich bekehrt: Er wolle "nicht kirchlicher als die Kirchen" sein. Die Zeitungen gaben Entwarnung: "Kein Gott in der Verfassung".

Vergangenen Mittwoch brachte nun die ÖVP ihren Entwurf für eine Präambel ein. Darin spricht sich die Kanzlerpartei ausdrücklich für die Formulierung "im Bewusstsein der Verantwortung vor Mensch und Schöpfung" aus.

Ist damit das alte Anliegen vergeben und vergessen? "Gott wäre mit dieser Formel nicht aus der neuen Verfassung, im Gegenteil, er wäre eindeutig drinnen", sagt Heinz Mayer, Verfassungsexperte und Vorsitzender des Konvent-Ausschusses für "Staatsaufgaben und Staatsziele": "Denn wenn es eine Schöpfung gibt, gibt es automatisch auch den Schöpfer." Clemens Jabloner, Präsident des Verwaltungsgerichtshofes und ebenfalls Konventsmitglied, sieht das ähnlich. "Diese Formulierung halte ich für dieselbe wie die vorige", meint er, "der Terminus ,Schöpfung' läuft auf den Verweis hinaus, dass es etwas von einem übermenschlichen Wesen Gemachtes gibt."

Die Krux am ÖVP-Entwurf: Landet ein umstrittenes Gesetz vor dem Verfassungsgerichtshof, stützen sich seine Richter beim Entscheid auf die Verfassung und sie müssen somit auch die in der Präambel niedergeschriebenen Formeln auslegen. Bei einem Schöpfungsverweis, meint Mayer, "könnte sogar die Fristenlösung wieder angefochten werden". Im Zweifel würden "die Richter abwägen müssen", ob ein Schwangerschaftsabbruch "überhaupt mit dem Schöpfungsgedanken vereinbar" sei. Mayer: "Möglicherweise kommt man dann zu dem Schluss, dass Abtreibung Tötung sei, und erklärt sie für unzulässig." Ebenso lässt sich darüber streiten, ob Organtransplantationen, künstliche Befruchtung oder der gesamten Bereich der bioethischen Forschung im Sinne der "Schöpfung" sind. Auch das Sexualstrafrecht wäre betroffen. Streng genommen müsste dann geklärt werden, ob Homosexualität verfassungsrechtlich verboten ist oder nicht - befürchtet zumindest Mayer.

"So kraus und wirr kann niemand denken", sagt hingegen Andreas Khol: "Jede Diskriminierung ist ausgeschlossen. Die Kritiker sind hier negativ fixiert." Der Nationalratspräsident argumentiert auch, dass die Präambel mit der umstrittenen Formulierung, die er vom - abgelehnten - Vorschlag der europäischen Bischofskonferenz für die EU-Verfassung übernommen hat, im Übrigen nicht einklagbar sei.

Mayer widerspricht: "Die Vorstellung, dass ein Verfassungstext keine rechtliche Bedeutung hat, ist einigermaßen abstrus. Die bisherige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes spricht auch deutlich dagegen."

Die Fristenlösung wurde 1976 schon einmal vor dem Höchstgericht angefochten - erfolglos. Doch heute gibt es im Verfassungsgerichtshof eine solide konservative Mehrheit. Acht der dreizehn Höchstrichter werden mehr oder weniger der schwarzen Reichshälfte zugeordnet. Der Anwalt Alfred Noll, der ein Buch zur Debatte geschrieben hat, warnt: "Bei strittigen Themen wäre eine Präambel, wie sie Khol vorschlägt, Munition für die ÖVP."

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