Untreue von Betriebsräten gegenüber Arbeitnehmern

212 Seiten, Taschenbuch
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Reihe Schriften zum Wirtschaftsstrafrecht
ISBN 9783811443037
Erscheinungsdatum 18.11.2015
Genre Recht/Strafrecht, Strafprozessrecht, Kriminologie
Verlag C.F. Müller
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C.F. Müller Verlag
Waldhofer Str. 100 | DE-69123 Heidelberg
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Kurzbeschreibung des Verlags


Die Frage, ob sich Betriebsratsmitglieder wegen Untreue strafbar machen können, wenn sie Mitwirkungsrechte zu Lasten von Arbeitnehmern nicht oder unsachgemäß wahrnehmen, wird in Literatur und Rechtspraxis kaum gestellt.




Auch wenn der Versuchung widerstanden werden sollte, den allzu weiten

Tatbestand der Untreue gemäß § 266 StGB
in diesem Zusammenhang überzustrapazieren, so muss seine Anwendung jedenfalls da in Betracht gezogen werden, wo Zentralnormen der privatautonomen Rechtsordnung verletzt werden. Zu diesen zählt insbesondere das Korruptionsverbot.




Das

Betriebsverfassungsrecht
kennt Konstellationen, in denen das Einvernehmen des Arbeitgebers mit dem Betriebsrat eine geplante Realisierung arbeitnehmerschädlicher Maßnahmen zumindest erheblich erleichtert. Daher steigt u. U. die Motivation der Arbeitgeberseite, sich die Kooperationsbereitschaft des Betriebsrats zu erhalten.



Die Suche nach betriebsverfassungsrechtlichen Mechanismen zur Verhinderung treuwidriger Absprachen des Betriebsrats mit dem Arbeitgeber ergibt ein widersprüchliches Bild. So verbietet das Betriebsverfassungsgesetz zwar ausdrücklich die Betriebsratskorruption, wirksame präventive oder gar sanktionierende Instrumente zur Gewährleistung der Rechtstreue von Betriebsräten sucht man jedoch vergeblich. Auch unter aktuellen Compliance-Gesichtspunkten kann ein solcher Widerspruch nur befremden.




Im Sinne einer funktionierenden

betrieblichen Arbeitnehmervertretung
ist es daher dringend angezeigt, zur

Korruptionsvermeidung
auch im Betriebsverfassungsgesetz das bewährte Prinzip der Verbindung von Macht und persönlicher Verantwortung zu etablieren. Welche geringfügigen gesetzlichen Änderungen hierzu ausreichen, zeigt die Verfasserin abschließend auf.


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