Die Darlegungs- und Substantiierungslast im Zivilprozess

Reformüberlegungen nach über 140 Jahren nach Inkrafttreten der Zivilprozessordnung
308 Seiten, Taschenbuch
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Reihe Schriften zur Rechtswissenschaft
ISBN 9783961383764
Erscheinungsdatum 22.08.2023
Genre Recht/Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht
Verlag wvb Wissenschaftlicher Verlag Berlin
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Wissenschaftlicher Verlag Berlin
Crellestr. 29-30 | DE-10827 Berlin
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Kurzbeschreibung des Verlags

Im deutschen Zivilprozess gilt der Beibringungsgrundsatz. Alle entscheidungserheblichen Tatsachen müssen von der darlegungs- und beweisbelasteten Partei vorgetragen und im Falle des Bestreitens bewiesen werden. Tatsachenvorträge bewertet die Rechtsprechung hierbei nur als beachtlich und berücksichtigungsfähig, wenn die Partei für die Richtigkeit ihrer Behauptungen Anhaltspunkte nennt und sie nicht „aus der Luft gegriffen“ erscheinen. Nun gibt es aber Fälle, in denen eine Partei den Lebenssachverhalt, aus dem sie Rechte ableiten möchte, nur in seinen groben Zügen kennt, sodass es ihr entweder nicht möglich ist, zu allen erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen beachtlich vorzutragen oder sie keinen Beweis liefern kann. Auf Möglichkeiten der Informationsgewinnung greifen die Gerichte jedoch nicht vollumfänglich zu. Eine allgemeine Aufklärungspflicht trifft auch den Prozessgegner nicht. Ein diesen Grundsätzen folgendes Urteil wird mithin in Fällen von Informationsdefiziten oder -asymmetrien zumeist nicht im Einklang mit dem tatsächlichen Geschehen stehen. Dem Prozessgegner wird die Möglichkeit eröffnet, nur durch bewusstes Verdecken vorprozessualen Handelns einen Prozesssieg zu erreichen. Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung haben dies dem Grunde nach zwar erkannt und mit der Zeit durch verschiedene allgemein geltende, bereichsbezogene sowie einzelfallbezogene Abhilfeinstrumente reagiert. Zu einer umfassenden Reform sah sich der Gesetzgeber jedoch bis heute nicht veranlasst.

Mit der Arbeit wird untersucht, inwieweit das Aufklärungsinteresse zu dem Schutz des Prozessgegners sowie der Funktionsfähigkeit des Gerichts in einem ausgewogenen Verhältnis steht und auf welchem Weg dieses Ziel andernfalls erreicht werden kann.

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